Allgemeine Geschäftsbedingungen der Secret Garden Berlin Management GmbH
Stand Mai 2018
I – Allgemeines
(1) Die Moritz Gruppe Immobilien Projekt Verwaltungs GmbH „Secret Garden Berlin“ (nachfolgend Vermieter genannt) vermietet das Hinterhaus „Secret Garden Berlin“ in der Gartenstraße 6, 10115 Berlin (Mietgegenstand). Zum Mietgegenstand gehören Erdgeschoss - Studio, Erdgeschoss - Atelier, 1. Obergeschoss - Salon sowie 2. Obergeschoss - Theatersaal mit Empore und in Ausnahmefällen das Penthouse im 3. und 4. OG.
(2) Allen mit dem Vermieter geschlossenen Verträge unterliegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Mieters, die der Vermieter nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für den Vermieter unverbindlich.
II. Vermietung, Preise, Kündigung
(1) Aus einer mündlichen und/oder schriftlichen Reservierung eines Mietobjektes für einen bestimmten Termin und/oder einer mündlichen oder schriftlich beantragten Terminoptionierung und/oder aus einem eingereichten Antrag auf Überlassung eines Mietobjektes kann ein Rechtsanspruch auf einen späteren Vertragsabschluss nicht hergeleitet werden. Terminoptionierungen sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein rechtwirksamer Vertrag mit einem Anspruch des Mieters auf Nutzung kommt erst durch die Übersendung des von dem Vermieter und dem Mieter unterschriebenen Mietvertrages und Zahlung der ersten Rate zustande.
(3) Mit Abschluss des jeweiligen Mietvertrages erkennt der Mieter die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteil an.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete gegenüber dem Vermieter zu zahlen. Die vereinbarte Miete versteht sich netto ohne die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer.
(5) Der Vermieter ist berechtigt, eine Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden im Nutzungsvertrag schriftlich vereinbart.
(6) Der Mieter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Vermieters aufrechnen oder mindern.
(7) Eine Nutzung durch Dritte, abweichend vom abgeschlossenen Mietvertrag und/oder eine Untervermietung, ist dem Mieter nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Vermieters gestattet. Erfolgt entgegen dieser Vereinbarung eine Überlassung an Dritte und/oder eine Untervermietung, so ist der Vermieter zur fristlosen außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigt.
(8) Der Mieter verpflichtet sich gegenüber dem Vermieter, sich bezüglich Marketing und Werbung an die im Vertrag erfassten Bedingungen zu halten. Darüber hinaus ist er verpflichtet, bei seinen Werbemaßnahmen den Namen, die vollständige Firmierung und Anschrift des Vermieters deutlich sichtbar zu nennen und die Bezeichnung „Veranstalter“ zu führen. Werbemaßnahmen, die im Mietobjekt und auf dem Gelände des Mietobjektes sichtbar sind, können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters angebracht werden.
(9) Der Vermieter ist berechtigt, die fristlose Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund insbesondere dann auszusprechen, wenn
- Das vereinbarte Entgelt für die Benutzung nicht fristgerecht bezahlt wird
- Durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die hierfür dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Vermieters zu befürchten ist
- Der Nachweis von gesetzlich erforderlichen Anmeldungen oder Genehmigungen nicht erbracht wird
- Eine Nutzung/Überlassung/Untervermietung an Dritte ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Vermieters erfolgt
Die fristlose Kündigung wird dem Mieter schriftlich angezeigt. Macht der Vermieter von dem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch, so hat der Mieter weder Anspruch auf Schadensersatz noch auf Ersatz seiner Auslagen oder seines entgangenen Gewinns oder anderer Ansprüche, gleich welcher Art.
(10) Die Auflistung der Gründe, die der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist nur beispielhaft. Hier gelten insbesondere die im Vertrag festgelegten Kündigungsgründe.
(11) Endet das Mietverhältnis durch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Vermieters, haftet der Mieter für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass die gemieteten Räume während der vertraglich vorgesehenen Mietzeit nicht anderweitig oder zu einem geringeren Mietzins weitervermietet werden können. Hier gilt § 4 des Nutzungsvertrages. Darüber hinaus trägt der Mieter alle dem Vermieter bis zur fristlosen Kündigung bereits entstanden Kosten. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt dem Vermieter ausdrücklich vorbehalten.
III. Nutzungsbedingungen
(1) Der Vermieter stellt die dem Mieter überlassenen Räume nur zu dem vertraglich festgelegten Zweck bereit. Das Mietverhältnis bezieht sich ausschließlich auf die im Vertrag angegebenen Räume.
(2) Der Mieter ist auf seine Kosten zur Einbringung von Anlagen, die zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich sind, berechtigt und zur vollständigen Entfernung aller eingebrachten Gegenstände zum Ende der Mietdauer verpflichtet. Der Mieter ist verpflichtet, das ihm zur Nutzung überlassene Mietobjekt zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses schadensfrei zurückzugeben. Festgestellte, vom Mieter oder dessen Besuchern verursachte Schäden, werden auf Kosten des Mieters vom Vermieter instandgesetzt.
(3) Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass keinerlei Beschädigungen oder Rückstände verbleiben. Ausbesserungen werden auf seine Kosten durchgeführt.
(4) Der Mieter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie die ordnungsbehördlichen und versammlungsrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, entsprechend der Zuschauerzahl für ausreichend Sanitätswachdienst – und Brandsicherheitswachen zu sorgen.
(5) Vom Mieter eingebrachte Dekorationen, Reklame und sonstige Auf- und Einbauten müssen den Feuersicherheitsbedingungen und, soweit erforderlich, den bauordnungsamtlichen Vorschriften entsprechen. Sie dürfen nur mit Genehmigung des Vermieters eingebracht werden.
(6) Treppen, Gänge, Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht verstellt oder verhängt werden. Die Ausgänge müssen während der Veranstaltung unverschlossen sein. Das ebenerdige Verlegen von Kabelleitungen o.ä. durch Fluchtwege ist verboten.
(7) Als Veranstaltungsdauer gilt der Zeitraum zwischen Öffnung und Schließung der benutzten Räume. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltung zu dem im Nutzungsvertrag genannten Zeitpunkt beendet ist und die benutzen Räume geräumt werden.
(8) Das Hausrecht verbleibt jederzeit bei dem Vermieter.
(9) Den Beauftragten des Vermieters ist jederzeit der Zutritt zu den zur Nutzung überlassenen Räumen zu gestatten.
(10) Der Mieter verpflichtet sich, die baulichen und alle behördlichen Sicherheitsvorschriften sowie die gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen in den Mietobjekten einzuhalten. Im Mietobjekt können keine Gegenstände an der Decke aufgehängt werden.
(11) Es dürfen ausschließlich schwerentflammbare Materialien (Baustoffklasse B1 nach DIN 4102) verwendet werden.
(12) Dem Mieter obliegen auf eigenen Kosten die nachstehenden Verpflichtungen: Einholung behördlicher Genehmigungen jeder Art.
(13) Die Türen und Fenster sind bei Lärmentwicklung ab 22:00 Uhr geschlossen zu halten.
(14) Der Mieter hat den Vermieter über den Umfang und den Charakter der geplanten Veranstaltung zu informieren. Der Vermieter behält sich vor, Veranstaltungen, die dem Charakter der Mietsache nicht entsprechen oder deren Durchführung ihm durch den Eigentümer der Mietsache untersagt ist, nicht anzunehmen.
(15) Den Anweisungen der Beauftragten des Vermieters ist Folge zu leisten.
(16) Für vom Vermieter nicht zu vertretende technische Störungen können Zahlungen nicht zurückbehalten oder gemindert werden.
IV. Haftung
(1) Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung.
(2) Für alle zu vertretenden Schäden, die durch den Mieter, seinen Beauftragten oder die Veranstaltungsbesucher aus Anlass der Benutzung der Räume entstehen, haftet der Mieter. Der Mieter haftet insbesondere für Schäden, die am Gebäude oder Inventar des jeweiligen Mietobjektes durch Anbringung von Dekorationen oder Reklame, durch Einbringen fremder oder Veränderungen eigener Einrichtungsgegenstände entstehen.
(3) Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von allen Ansprüchen frei, die ihm selbst, seinen Beauftragten oder dritten Personen, insbesondere den Veranstaltungsbesuchern aus Anlass der Benutzung der Räume entstehen, als der Mieter diese Ansprüche seinen Beauftragten oder Dritten aus Gesetz auch unmittelbar zu ersetzen hätte. Der Mieter über nimmt im Innenverhältnis die Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf das gesamte jeweilige Mietobjekt einschließlich der von ihm eingebrachten Anlagen. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Vermieter aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten erhoben werden. Für Ansprüche aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet der Vermieter nur insoweit, als der Zustand der Mietsache vor deren Überlassung an den Mieter in Betracht kommt. Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, bei Betriebsstörung oder sonstigen die Veranstaltung behindernden oder beeinträchtigenden Ereignissen haftet der Vermieter nicht.
(4) Der Mieter haftet für alle, insbesondere durch ihn selbst, durch den Veranstalter, dessen Beauftragte, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursachten Personen- und Sachschäden und befreit den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können. Der Mieter ist verpflichtet, eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Bestehen er dem Vermieter auf schriftliches Verlangen durch Vorlage der Versicherungspolice und der Prämienquittung nachzuweisen hat.
(5) Schadensersatzansprüche der Parteien untereinander wegen Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nichterfüllung des Vertrages, unerlaubte Handlung, insbesondere auch wegen aller Personen- und Sachschäden, und aller anderen Ersatzansprüche gegen eine Partei aus allen anderen denkbaren Gründen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der anderen Partei oder ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist.
V. Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter
(1) Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, verpflichtet sich dieser nachfolgende Stornogebühr zu zahlen:
a. Bis zu 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung wird die bereits angezahlte Summe in Höhe von 50% des Mietzinses einbehalten.
b. Innerhalb von 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung weitere 30% der Gesamtsumme zusätzlich fällig.
(2) Unabhängig vom Kündigungstermin werden alle durch die Veranstaltung entstandenen Aufwände und Kosten dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
(3) Maßgeblich für die Berechnung oben genannter Fristen ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter.
VI. Höhere Gewalt
(1) Wenn im Falle höherer Gewalt und sonstiger außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände die Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann, wird der Vermieter von seiner Verpflichtung zur Verfügungsstellung der angemieteten Räumlichkeiten freigestellt. Dies gilt insbesondere auch bei Betriebsstörungen, die durch höhere Gewalt verursacht worden sind, wenn der Vermieter alles ihm Mögliche zur Beseitigung und Ersatzbeschaffung getan hat und trotzdem die Durchführung der Veranstaltung nicht möglich ist.
(2) Der Ausfall der Veranstaltung wegen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse ist dem Mieter von dem Vermieter anzuzeigen.
(3) Fällt die Veranstaltung wegen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignis aus, so sind alle Schadensersatzansprüche und andere Ansprüche gegen den Vermieter, gleich welcher Art, ausgeschlossen.
VII. Verschwiegenheit
Der Mieter ist zur Verschwiegenheit über alle durch die Vereinbarung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Das gilt auch für die zur Verfügung gestellten oder in Zusammenarbeit entstandenen Unterlagen. Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Vertragspartners des Mieters bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
VIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag und alle daraus resultierenden Rechte und Pflichten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
(2) Bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand Berlin.
IX. Formvereinbarungen
Änderungen und Zusätze zu diesen AGB und zum jeweiligen Nutzungsvertrag bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Nebenabreden haben die Vertragsparteien nicht getroffen. Der Verzicht auf das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich erfolgen.
X. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Beide Parteien verpflichten sich in diesem Fall, unverzüglich eine rechtswirksame Regelung herbeizuführen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der Regelung möglichst nahekommt.